Das Wiener Stadtrechtsprivileg
von Valerie Strassberg
Das Wiener Stadtrechts-privileg
von Valerie Strassberg
1221 bis 2021 – Das Wiener Stadtrechtsprivileg feiert Geburtstag
1913 war bei Grabungen in der Altstadt Wiens, an der Adresse „Am Hof 4“, ein längliches, handgroßes Fragment einer Bronzetafel gefunden worden. Das Metallstück wurde über hundert Jahre lang im Depot des Wien Museums verwahrt; man konnte es nicht recht zuordnen. Im März 2020 wurde eine überraschende Neuigkeit verkündet: Dieses Stück Bronze sei Teil einer Tafel gewesen, auf der einst das Stadtrecht des römischen Legionsstandortes Vindobona geschrieben stand. Was das bedeutet? Dass Wien sein Stadtrecht nicht erst vor 800, sondern vor etwa 1800 Jahren verliehen bekommen hat.
Das ist in zweierlei Hinsicht eine Sensation! Einerseits, weil sehr wenige dieser römischen Stadtrechte überliefert sind, da die Bronze immer wieder recycelt wurde. Andererseits, weil nur privilegierte Gemeinden im römischen Reich überhaupt ein Stadtrecht zugesprochen bekommen haben.
Das Lager Vindobona durfte sich in der Folge als „Munizipium“ bezeichnen. Der Historiker Niklas Rafetseder, der den Fund so bravourös entschlüsselt hat, setzt den zeitlichen Rahmen für diesen Aufstieg zwischen 120 und 250 n.Chr. Der Status von Wien als römische Stadt kann nun als ziemlich sicher gelten. Das wertvolle Metallstück kann im Römermuseum am Hohen Markt in Wien bewundert werden.
Ist Wien somit die älteste Stadt Österreichs? Nein und nein.
Stellen wir den Vergleich nämlich in der römischen Zeit an, müssten wir das Munizipium Claudium Iuvavum, das heutige Salzburg, als den Methusalem unter den noch bestehenden Städten Österreichs ansehen. Es erhielt sein Stadtrecht noch zur Zeit Kaiser Claudius. Gleiches gilt für Brigantium, das heutige Bregenz. Die Edikte stammen beide aus der Mitte des ersten Jahrhunderts. Da kann Wien nicht mithalten.
Wenn wir den Vergleich ins Mittelalter verlegen, also in eine Zeit, in der es bereits ein Gebiet namens Österreich gab, dann bleibt weiterhin Enns die älteste Stadt auf österreichischem Boden. Enns besitzt die älteste, im Original erhaltene mittelalterliche Stadtrechtsurkunde. Der babenbergische Herzog Leopold VI. hat diese am 22. April 1212 ausgestellt.
St.Pölten gibt ebenfalls an die älteste Stadt zu sein, weil Konrad II. von Babenberg einem Teil der Bürger im Jahr 1159 ein Gerichtsbarkeitsprivileg verliehen hat. Die Stadt hat bereits ihren 850. Geburtstag gefeiert, obwohl es sich dabei genaugenommen nicht um ein Stadtrecht handelt. Das Wiener Stadtrechtsprivileg von 1221 ist nur in Abschriften überliefert. Die älteste davon befindet sich in der Bayerischen Staatsbibliothek in München, da sie aus dem Chorherrenstift St. Nikola bei Passau stammt. Weitere Kopien aus dem letzten Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts werden in der Österreichischen Nationalbibliothek aufgehoben.
Manchmal wird die Angabe der ältesten Stadt aus lokalpatriotischen oder touristischen Gründen genutzt. Wenn wir heuer das 800-jährige Bestehen des Wiener Stadtrechtsprivilegs feiern, scheint mir die Frage nach der Bedeutung eines solchen interessanter. Weshalb war ein Stadtrecht erstrebenswert? Für wen war es wichtig? Und wie stellte sich Wien zu Beginn des 13. Jahrhunderts dar?
Das römische Vindobona existierte zwischen dem Ende des ersten bis ins fünfte Jahrhundert n.Chr.
Römische Stadtrechte behandelten viele Bereiche. Was sie auszeichnete war die Möglichkeit zur Autonomie. Bereiche wie Bürgerrechte und -pflichten, Ämtervergabe, Rechtsprechung und Steuererhebung wurden darin festgelegt. Es ging bis ins Detail: so wurden beispielsweise Kanal- und Straßenbau geregelt oder der Brandschutz. Sogar verpflichtende „Baudienste“ für Bürger wurden eingeplant: Jeder Bürger der Gemeinde konnte für fünf Tage im Jahr zum Einsatz am Bau verpflichtet werden. Frauen hatten kein Bürgerrecht, das sei nur am Rande bemerkt.
Der Ort „bei Wenia“, die mittelalterliche Bezeichnung für Wien, dürfte bis zum 11. Jahrhundert nur regional Bedeutung gehabt haben. Er wurde in Aufzeichnungen von Herrschern wenig, oft nur in Zusammenhang mit den Kämpfen gegen die Ungarn, erwähnt. Auf dem Weg Wiens zur Stadt gab es einige Meilensteine. Einer davon war zweifellos der „Tauschvertrag von Mautern“ von 1137. Darin wurde Wien bereits als „civitas“ bezeichnet, was bedeutet, dass es wohl eine Ordnungsstruktur in der Siedlung gab. Jener Vertrag zwischen dem Landesherrn, dem Babenberger Leopold IV, und dem Passauer Bischof Reginmar bestätigt die Gründung einer stadteigenen Wiener Pfarre. Ob der Bau von St. Stephan als neue Pfarrkirche zu diesem Zeitpunkt geplant wurde, ist nicht belegt, scheint aber sehr plausibel, da der Vertrag den Bauplatz für eine neue Pfarrkirche quasi sicherstellte.
1156 erhob Kaiser Friedrich I.Barbarossa das Babenbergische Herrschergeschlecht mit dem Privilegium Minus zu Herzögen von Österreich.
Annähernd zeitgleich hatte Heinrich II. Jasomirgott begonnen seine Residenz ins austrebende Wien zu verlegen und die Siedlung als neue Hauptstadt auszubauen. Die Überreste des römischen Lagers waren nie verschwunden, ganz im Gegenteil! Die Straßen und Häuser des frühmittelalterlichen Wiens folgten dem Verlauf der römischen Lagermauern. Teile der römischen Lagermauer samt der Tore wurden 1156 in die Wiener Stadtmauer integriert. Heinrich II. ließ eine Burg in der südwestlichen Ecke des ehemaligen Legionslagers bauen.
Es ist noch heute jener besagte Platz „Am Hof“, auf welchem 1913 der oben besprochene archäologische Fund der römischen Tafel getätigt wurde. Die Stadtarchäologen konnten belegen, dass die Menschen dieser Zeit am befestigten Areal des ehemaligen Römerlagers Adaptierungsarbeiten an den Mauern sowie an den Lagerthermen ausgeführt hatten. Die Ruinen des alten Lagers dürften auch für neu errichtete Gebäude als „Steinbruch“ gedient haben oder sind als Fundamente genutzt worden. Wien gewann durch die Investitionen Heinrichs II. an Gewicht, was auch durch neue Bezeichnungen für den Ort in jener Zeit bemerkbar wurde. Die Benennungen „Windopolis“oder „civitas metropolitana“ zeugen von der Bedeutungszunahme im 12. Jahrhundert.
Arnold von Lübeck berichtete in seiner 1210 vollendeten Slawenchronik – einer Erzählung über das Herrschergeschlecht der Welfen, welchen er nahestand – über den Aufenthalt in der „civitate, que maior est in terra, nomine Wene“.
In der neuen Residenzstadt der Babenberger wuchs die Bevölkerung schnell. Ganz allgemein gab es zu dieser Zeit einen enormen Bevölkerungswachstum in vielen Ländern Europas. Das führte zu umfangreichen Rodungen und Ausweitungen der Anbauflächen. Auch die Technik in der Agrarwirtschaft entwickelte sich zügig. Landmaschinen wie Pflüge, Wagen und neue Handgeräte kamen zum Einsatz. Der technologische Fortschritt ging mit Spezialisierungen in der Landwirtschaft und im Gewerbe einher. Das Bedürfnis nach Warenaustausch stieg. Viele mittelalterliche Städte waren durch ein überregionales Netz von Beziehungen verbunden. So bemühte sich der babenbergische Landesfürst Leopold VI. unter anderem die Tuchfärber aus Flandern in Wien anzusiedeln
Das älteste Schriftstück im Besitz der Stadt Wien, das „Flandrenserprivileg“ aus dem Jahr 1208 hatte also einen wirtschaftlichen Hintergrund. Es wird im Wiener Stadt- und Landesarchiv verwahrt. Leopold hatte die Fladrenser mit Vergünstigungen gelockt, indem er sie damals der Gerichtsbarkeit des Münzkämmerers und nicht des Stadtrichters unterstellte. Das belegt auch, das Wien zu diesem Zeitpunkt bereits die Münzstätte der Babenberger war. Einen Stadtrichter hatte es bereits seit 1192 gegeben. Die Städte legten überall an wirtschaftlicher Existenzberechtigung zu, indem sie mehr Reichtümer produzierten als sie konsumierten.
Beim Stadtrecht ging es demnach viel ums Geld. Wenn ein Dorf zur Stadt erhoben wurde, dann konnten dort Märkte stattfinden, auf denen Händler ihre Waren anboten.
Durch die verliehenen Stadtrechte durften Zölle eingehoben werden, wodurch die jungen Städte an den Verkäufen tüchtig mitverdienten. Kaufleute mussten tief in die Tasche greifen oder sich anderen Regeln unterwerfen, wenn sie ihre Waren auf den städtischen Märkten unters Volk bringen wollten. Wenn Handelswege durch eine Stadt führten, wurden ebenfalls Abgaben fällig. Tatsächlich könnte hier der Grund für die Ausstellung eines Stadtrechts für Wien liegen! Wie wir alle wissen, liegt Wien an einem solchen Handelsweg. Die Donau ist bis heute eine wichtige Ost-West-Achse.
Am 18. Oktober 1221 war es soweit: Herzog Leopold VI. verlieh nach Enns nun den Wienern ihr erstes Stadtrecht, auch Leopoldinum genannt. Das Protokoll der Urkunde stimmt mit jenem des Privilegs für Enns in weiten Teilen überein, mit Ausnahme des Stadtnamens natürlich.
Die Urkundenstruktur war im Mittelalter sehr stabil, denn die Verwendung bestimmter Formeln begründete die Rechtskraft. Das große Novum im Wiener Dokument war allerdings der Artikel 23: der neu eingeführte Stapelzwang für fremde Handelsleute aus Schwaben, Regensburg und Passau! Aufgrund der topographischen Gegebenheiten hatte ein derartiges Niederlagsrecht in Wien große Erfolgschancen.
Der Warenverkehr über die Donauschifffahrt konnte nicht so einfach auf den Landweg verlagert werden. Durch das Stapelrecht konnte Wien eine Schlüsselposition unter den Donaustädten gewinnen. Das Stapelrecht befugte die Stadt dazu, alle durchziehenden Kaufleuten zu verpflichten, ihre Waren in der Stadt für einen bestimmten Zeitraum abzuladen, zu „stapeln“ und, durch den Feilbietungszwang, den Wienern zum Kauf anzubieten.
Wien wurde so in jeden Handel zwischen West und Ost mit eingeschaltet, was logischerweise einen ökonomischen Aufschwung Wiens und den Wohlstand der Wiener Kaufleute bedingte. Auch der Herzog profitierte von der Aufwertung seiner Residenzstadt. Der Wunsch für Österreich eines Tages die Königswürde zu erhalten, war in den Köpfen der Babenberger präsent. Das Stapelrecht wurde 1278 sogar um den Straßenzwang erweitert und auf alle Kaufleute ausgedehnt. Es blieb mit Abänderungen über Jahrhunderte bestehen.
Erst Kaiser Maximilian hob es 1506 auf, da seine Macht weitgehend von der Finanzkraft deutscher Kaufleute abhing, die die Freigabe des Handelswegs über Wien dringend forderten. Das System selbst verwandelte sich hin zum modernen Protektionismus.
Für das wichtigste Exportgut Wiens, den Wein, sorgte man ähnlich vor. Die beachtliche Weinproduktion wurde ab dem 13. Jahrhundert durch Importverbote für ausländische, insbesondere ungarische und italienische Weine geschützt.
Aber zurück zum Stadtrecht von 1221. Was legte es außerdem noch fest?
Es war ein Privileg, das die vorstädtische Siedlung zu einer Stadt erhob.
Es sollte gewisse Rechte kodifizieren. Somit hatte es neben der wirtschaftlichen Bedeutung auch eine juristische. Der Landesherr übertrug mit den Stadtrechtsprivilegien die Ausführung der Herrschaftsrechte teilweise auf die Bürgergemeinde. Das oberste Gremium der städtischen Verwaltung bildete der Stadtrat. In Wien wurden 24 Ratsherren einberufen, deren Vorgesetzter zwar der herzogliche Stadtrichter war, dieser besaß allerdings kein Einspruchsrecht gegen die Verfügungen der Ratsherren. Um das Stadtrecht exekutieren zu können, wurde das Gremium der 100 „Genannten“ geschaffen. Das Stadtrecht regelte zugleich die Verfassung und die Verwaltung der Stadt. Rechts- und Sachinhalte nach dem Willen des Ausstellers waren verbindlich. Neben den Bestimmungen für den Handel, enthielt es Regeln für das Fremdenrecht und das Zivilrecht. Genauso wurden das Straf- und Prozessrecht bedacht. Der gleiche Rechtsstatus aller Bürger war ein gemeinsamer Nenner. Jede und jeder musste sich vor dem gleichen Gericht verantworten und konnte dieselben Rechte bezüglich der Rechtsprechung erheben.
Übrigens sollte sich ohne Klage kein Richter mehr in Streitigkeiten einmischen können. Insgesamt beinhaltete das Dokument 29 Artikel und beleuchtete die Strafen, welche bei Mord, Totschlag, Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge zu tragen kamen. Die Beweisführung des Beschuldigten im Falle von Notwehr wurde besprochen. Eine angebotene Genugtuung des Schädigers abzuweisen wurde ebenfalls unter Strafe gestellt, um den Frieden innerhalb der Stadt zu sichern.
Das Tragen von Messern wurde verboten. Die Folgen von Lästerung Gottes und der Heiligen, für falsches Zeugnis oder für die Angabe falschen Maßes wurden festgelegt, um nur einige Beispiele zu nennen. Der Schutz des bürgerlichen Eigentums, Erbangelegenheiten, Verlassenschaften… viele Lebensbereiche mussten geregelt werden.
Für Vergewaltigung ehrbarer Frauen konnten man(n) Todesstrafe kassieren, das galt nicht für dasselbe Vergehen gegen Prostituierte. Bei Ehebruch sollte der Pfarrer und nicht der Richter zuständig sein. Ein kurioses Detail: Die Beschimpfung „fili meretricis“, also „Hurensohn“ wurde ebenfalls thematisiert, da sie Menschen die eheliche Geburt absprach, wodurch sich die Opfer in ihrer Rechtsfähigkeit gemindert sahen.
Bestimmte Rechte behielt sich Herzog Leopold VI. aber vor. Die Hochgerichtsbarkeit stand dem Landesfürsten weiterhin zu, sowie die Einflussnahme bei der Ernennung neuer Bürger.
Ja, wie gesagt. Es ging immer ums Geld. Auch was die Erlangung von Bürgerrecht selbst betraf. Nicht jede Bewohnerin oder jeder Bewohner der Stadt war automatisch eine Bürgerin oder ein Bürger. Die Vollendung des 18. Lebensjahres, eine eheliche Geburt und die persönliche Freiheit waren Voraussetzungen. Ausschlaggebend für den Erhalt des Bürgerrechts war aber das Vermögen einer Person.
Das Bürgerrecht selbst sicherte zu dieser Zeit noch keine soziale Gleichstellung. Zugang zu den politischen Ämtern hatten nur die Wohlhabendsten. Frauen konnten Bürgerinnen sein, hatten aber kein Wahlrecht und waren von städtischen Ämtern meistens ausgeschlossen.
Wenn ein Bürger genügend Besitz innerhalb der Stadtmauern Wiens vorweisen konnte, war es ihm möglich, sich der Gerichtsbarkeit zu entziehen. Unter Umständen konnte sich auch ein fremder Händler durch Bezahlung von Stapelgeld vom Stapelrecht freikaufen.
Dennoch war das Stadtrechtsprivileg von 1221 der Beginn einer gesellschaftlichen Entwicklung,
die dem mittelalterlichen Wien enorme Autonomie gab. Es entstanden kommunale Strukturen, die es den Wienern später ermöglichte, sich gegen unliebsame Landesherren aufzulehnen
oder neue Landesherren anzunehmen. Man denke dabei an die Erhebung der Wiener Bürger gegen den Habsburger Albrecht I. Sie drohten ihm 1288 mit dem Treuebruch, falls er ihre städtischen Privilegien nicht bestätigen würde.
Als im Jahre 1246 die Babenberger nach dem Tod Friedrichs II. im Mannesstamm ausstarben und der Sohn des böhmischen Königs Wenzel, Přemsyl Ottokar von Böhmen, die Position des Herzogs von Österreich übernahm, stimmten die Wiener Bürger im Stadtrat ausdrücklich zu.
In die Zeit von Ottokar fiel auch die bemerkenswerte, erste ausschließlich bürgerliche Stiftung:
jene des Wiener Bürgerspitals auf dem heutigen Areal der Technischen Universität Wien. Sie ist ein weiteres Indiz für die zügige und dynamische Entwicklung der Stadtgemeinde und für uns Wiener ein Glück. Ab 1400 wurde das Wiener Bürgerspital nämlich zum internationalen Zentrum des Textilhandels. Der Handel mit Leinen entwickelte dabei sich so hervorragend, dass man beschloss, den feilschenden Kaufleuten Bier auszuschenken, um Mehrwert zu generieren, wie man heute sagen würde. Im “Leinwandhaus” wurde also eine Bierschank errichtet. Das Wiener “Leinwandbier” wurde bald so beliebt, dass der Ausdruck “leiwand” die Bedeutung von „ausgezeichnete Qualität“ annahm. Es zeigt sich, dass Wein und Bier sind aus dem Leben Wiens schon aus historischen Gründen nicht wegzudenken sind.
Darum erheben wir Wiener die Gläser zur Feier unseres 800 Jahre alten Stadtrechts! Urleiwand, oder?

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Verwendete Literatur
https://www.geschichtewiki.wien.gv.at/Stadtrechtsprivileg_Leopolds_VI.https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200303_OTS0093/ludwigkaup-hasler-das-erste-stadtrecht-wiens
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84lteste_Stadt_%C3%96sterreichs
https://science.orf.at/stories/3200116/
http://www.digizeitschriften.de/dms/img/?PID=GDZPPN000358827&physid=phys134#navi
https://www.geschichtewiki.wien.gv.at/Stadtrechtsprivileg_Leopolds_VI.
Mayer, Theodor. “Zur Frage Des Wiener Stapelrechtes.” Vierteljahrschrift Für Sozial- Und Wirtschaftsgeschichte, vol. 10, no. 3, 1912, pp. 355–382. JSTOR, www.jstor.org/stable/20726175,Zugriff 3 März 2021.
Fries, Mobeen, Wiener Multi-Kulti im Mittelalter? Das Zusammenleben der verschiedenen Ethnien, Kulturen und Religionen in der mittelalterlichen Stadt Wien, Diplomarbeit Uni Wien, 2018,
http://othes.univie.ac.at/50995/1/53707.pdf, Zugriff 3 März 2021.
BILD Stadtrechtsprivileg
Erste Seite des Stadtrechtsprivilegs in der abschriftlichen Überlieferung im Codex 352 Han der Österreichischen Nationalbibliothek, Ende 13. Jahrhundert
https://digital.onb.ac.at/RepViewer/viewer.faces?doc=DTL_5302513&order=1&view=SINGLE
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